Gemeinde Schiers – Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Ortsplanung

3. Mai 2024

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 12. März 2024 mit Beschluss Nr. 229 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 7. Juni 2019 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Auflagen genehmigt:

Auflageakten:

  • Zonenplan 1:2500, Schiers, Gewässerraum und Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum
  1. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 1.4 des Schraubachs ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
  2. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 1.3 des Schraubachs ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
  3. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum sowie im Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum für den Abschnitt 1.1 der Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
  4. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 4 der Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone im Bereich der Parzellen Nrn. 872, 876, 877 und 881 wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
  5. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 2.2 der Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone, welche die Landquartaue A-1703 Blättleräuli von regionaler Bedeutung tangiert, wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung respektive zur Anpassung an den aktualisierten Auenperimeter an die Gemeinde zurückgewiesen.
  6. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 5 der Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone, welche die Landquartaue A-1704 Fuchsenwinkel von lokaler Bedeutung tangiert, wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung respektive zur Anpassung an den aktualisierten Auenperimeter an die Gemeinde zurückgewiesen.
  7. Die im Zonenplan Schiers, Gewässerraum 1:2500 vom 7. Juni 2019 ausgeschiedene Gewässerraumzone betreffend den Abschnitt 2.1 der Landquart nordöstlich des Sagenstegs wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
    Für den von der Rückweisung betroffenen Abschnitt der Landquart gilt bis auf Weiteres die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan Ausser dem Sagensteg 1:2000 vom 29. November 2013.
  8. Die Gemeinde wird angewiesen, für den Abschnitt des Schraubachs ab Einmündung des Salginatobels bis zum Kieswerkareal eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
  9. Die Gemeinde wird angewiesen, die ausgeschiedene Gewässerraumzone im Bereich der am Schraubach gelegenen Parzelle Nrn. 2324 und 152 entsprechend dem aktuellen Plan der Gefahrenkommission anzupassen.
  10. Die Gemeinde wird angewiesen, die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum ausgeschiedene Gewässerraumzone auf der orographisch rechten Seite der Landquart zwischen den im Gebiet Schwellena gelegenen Parzellen Nrn. 746 bis 753 um rund 2,5 m zu verbreitern, sodass sichergestellt werden kann, dass sich ein Interventionsstreifen von 5 m Breite entlang der Landquart innerhalb der Gewässerraumzone befindet.
  11. Die Gemeinde wird angewiesen, für das in Vorderlunden im Gebiet Äuli gelegene Bächlein, soweit der rund 10 m umfassende Abschnitt zwischen dem festgelegten Gewässerraum der Landquart und dem Wald betroffen ist, eine zusätzliche Gewässerraumzone auszuscheiden.
  12. Die Gemeinde wird angewiesen, für das aus dem Gebiet Mazars über das Gebiet Chlee ins Gebiet Curtinätsch in Pusserein führende Bächlein eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
  13. Die Gemeinde wird angewiesen, für das in Under Pusserein im Gebiet Canälla gelegene Bächlein eine Gewässerraumzone auszuscheiden.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Anweisungen und Auflagen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden.

Gemeindevorstand

Schiers, 03.05.2024