Gewässer – Duldungs- und Unterhaltspflicht

7. Februar 2025

Wir verweisen auf Art. 38 des Weid- und Flurgesetzes der Gemeinde Schiers.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Abfluss von Gewässern, d.h. von natürlichen Bächen, Hangentwässerungen, Rinnsalen, Schmelzwasserläufen und dergleichen, deren Abflussbereiche nicht im Grundbuch ausparzelliert sind, über oder entlang ihrer Grundstücke entschädigungslos zu dulden.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Abflussbereich der Gewässer sauber zu halten und Pflanzen, Totholz, Schwemmholz, Auflandungen und Unrat zu entfernen. Sie sind für den Unterhalt der Böschungen und der Ufervegetation verantwortlich.

Besten Dank für Ihre Mithilfe.

Gemeindevorstand

Schiers, 07.02.2025