Grundsätzliches
Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gebiet der Stadt ist eine Handänderungssteuer vom Verkehrswert (Kaufpreis) zu entrichten, gleichgültig ob ein Grundbucheintrag erfolgt ist oder nicht. Nähere Informationen zu den Handänderungssteuern finden Sie im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz.

Steuersatz
Die Steuer beträgt 2 %.

Steuerbefreiung
Befreit von der Steuer sind u.a. Handänderungen:

  • zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis und Schenkung
  • zufolge Abtretung an direkte Nachkommen des Erblassers, dessen Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen
  • zufolge entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Eigentum zwischen Eltern und Kindern
  • zwischen Ehegatten oder als unmittelbare Folge einer Ehescheidung oder Trennung
  • infolge Tausch eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zur Verbesserung der Bewirtschaftung
  • infolge Enteignung

Zugehörige Objekte

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