Gemeindeversammlung
Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Gemeinde das Recht der freien Selbstverwaltung zu.
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde (Art. 33 der Verfassung) . Sie üben ihre Rechte an der Gemeindeversammlung und in der Urnengemeinde aus.
Ort
Gemeindesaal beim Schulhaus Farb7220 Schiers
Aufgaben
Die Gemeindeversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Gemeindeverfassung, durch Gemeindegesetze oder durch kantonales oder eidgenössisches Recht in ihre Zuständigkeit gestellt sind.
Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über:
- Die Vornahme der Wahlen (Oktober)
- a) Gemeindepräsident
- b) Mitglieder des Gemeindevorstandes
- c) 1 Mitglied des Schulrates
- d) Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
- die Genehmigung des Budgets (November)
- die Genehmigung der Jahresrechnung (Juni)
- die Festsetzung des Steuerfusses (November)
Der Gemeindeversammlung und/oder Urnenversammlung stehen folgende Beschlüsse mit fakultativen Referendum zu:
1. Den Erlass und die Änderungen von Gesetzen
2. Die Bewilligung von Ausgaben, die die Finanzkompetenzen des Gemeindevorstandes übersteigen
3. Die Veräusserung und Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, sofern nicht hierfür der Gemeindevorstand gemäss Art. 46 zuständig ist
4.Das Eingehen von Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenzen des Gemeindevorstands übersteigen
5.Die Bewilligung von Nachtrags- und Zusatzkrediten, welche nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstands fallen
6.Die Erteilung und wesentliche Änderungen von Wassernutzungskonzession, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;
7. Die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
An der Urnenabstimmung entscheiden die Stimmbürger über:
- Beschlüsse der Gemeindeversammlung, gegen die das fakultative Referendum gemäss Art. 38 der Verfassung, ergriffen worden ist
- Änderung der Gemeindeverfassung und Gemeindefusionen
Die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte sind von der Gemeindeversammlung vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden.
Kompetenzen
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen.
Es darf nur über Sachgeschäfte Beschluss gefasst werden, die vom Gemeindevorstand vorberaten worden und auf der mindestens vierzehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Voraussetzungen
Das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten steht allen in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und –bürgern zu, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche vom Vorstand vorberaten und auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten und stellt sie diesen rechtzeitig zu und publiziert sie auf der Internetseite der Gemeinde.
Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.
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